Kostenträger
Für die Privatnutzung
Im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen ist der sogenannte Grundbedarf geregelt. Dieser legt fest, welche Hilfsmittel dem blinden oder sehbehinderten Patienten in jedem Fall zustehen. Anerkannte Hilfsmittel finden sich im Hilfsmittelverzeichnis wieder, das allerdings kein Garant für die Kostenübernahme durch eine Krankenkasse garantiert. Sie müssen lediglich medizinische Anforderungen erfüllen, so dass sie in die zutreffende Produktgruppe aufgenommen werden. Grundbedarf ist Lesen, daher werden Bildschirm- und Vorlesegeräte bezahlt. Allerdings in der Regel nur geschlossene Vorlesegeräte und Bildschirmlesegeräte, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Sind sie leistungsfähiger, muss der Patient möglicherweise einen Eigenanteil leisten.
Auch Geräte zum Erkennen der Farbe, DAISY-Spieler für Hörbücher und Punktschriftzeilen können von den Krankenkassen übernommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen bestehen. IN jedem Fall ist eine Hilfsmittelverordnung erforderlich, welche eine Diagnose (mit Visus, also Restsehvermögen) und der Erfordernis des Hilfsmittels enthält, notwendig.
Am Arbeitsplatz
Der Kostenträger am Arbeitsplatzbereich ist abhängig vom Beschäftigungsverhältnis und den jeweiligen Vorgaben des Bundeslandes. Die Zuständigkeit kann in manchen Fällen auch nicht eindeutig sein, dies führt zu extremen Verzögerungen, was nachteilig für das Beschäftigungsverhältnis sein kann. Dafür gestaltet sich die Auswahl der Hilfsmittel etwas einfacher. Während Krankenkassen bestimmte Kriterien anwenden, zählt hier